Kein generelles Fotografierverbot bei Polizeieinsätzen VGH gesteht der Presse Rechtstreue zu
Freelens berichtet:
"Ordnungskräfte dürfen Bildjournalisten nicht mehr ein generelles Fotografierverbot bei Polizeieinsätzen erteilen, weil dadurch angeblich die SEK-Einsatzkräfte enttarnt würden. Der Auslöser dieses Urteils des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (VGH) in Mannheim war ein Vorfall in Stuttgart. „Wenn Sie fotografieren, beschlagnahme ich Ihre Kamera", drohte 2007 ein Einsatzleiter dem Fotografen des Haller Tagblatts an. Der Verlag sah das als Verstoß gegen die Pressefreiheit an und klagte. Nach erstinstanzlicher Niederlage gewann der Zeitungsverlag Schwäbisch Hall jetzt in der Berufung. Denn das Fotografierverbot durch die Polizei sei laut VGH rechtswidrig
Damit sind die Polizeibeamten allerdings nicht zum fotografischen „Abschuß" freigegeben. Fotos sind zwar grundsätzlich machbar. Doch weil die Pressefotografen erst nach der Aufnahme überhaupt erst sehen können, ob ein Beamter erkennbar ist, muß das Fotografieren erst einmal gewährt werden. Sollte sich nach der Sichtung des Fotomaterials herausstellen, dass eine Person identifizierbar ist, muss diese unkenntlich gemacht werden. Diesen kontrollierenden Vorgang gesteht das Gericht der Presse zu, denn es könne nicht das Aufnehmen von Fotos bereits im Vorwege verboten werden. Es müsse „grundsätzlich von der Rechtstreue eines Pressefotografen ausgegangen werden". Danke!
Allerdings: Das Fotomaterial darf vorübergehend beschlagnahmt werden, bis es gemeinsam gesichtet wurde, urteilte das Gericht. Bleibt abzuwarten, ob damit jetzt eine Beschlagnahmepraxis eingeläutet wird, mit der das Material so lange blockiert wird, bis es nicht mehr aktuell ist."
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